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  ELTERNBERATUNG §95  

Mit dem durch das Kindschafts- und Namensrechtsänderungs-Gesetz 2013 eingeführten § 95 Abs. 1a AußStrG haben sich Eltern vor einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht “über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten zu lassen”.

Dadurch wird in Trennungs- und Scheidungssituationen stärker auf die Bedürfnisse des Kindes eingegangen. Die Interessen und das Wohl des Kindes in gerichtlichen Obsorge- und Kontaktrechtskonflikten rücken deutlicher in den Vordergrund. Alle Paare in Österreich, die eine einvernehmliche Scheidung anstreben, sind gesetzlich verpflichtet, sich über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder beraten zu lassen und dies gegenüber dem Gericht durch Vorlage einer Bestätigung glaubhaft zu machen.

Sie erhalten in einer Sitzung angepasst an das Alter Ihres Kindes Informationen über

die Wahrnehmung der Trennung/Scheidung der Eltern aus der Sicht des Kindes

das Getrenntleben von einem Elternteil und den daraus entstehenden Bedürfnissen

Gefühle und Reaktionen des Kindes auf die neue Situation

die Möglichkeiten der Unterstützung

Am Ende der Sitzung erhalten Sie die Bestätigung als Nachweis für das Gericht.

Die Kosten und nähere Informationen entnehmen Sie dem Link www.kinderrechte.gv.at